Die Verordnung sieht außerdem stark erweiterte und strengere Zwangsmaßnahmen vor, etwa bei der Abschiebungshaft. Statt dass wie bisher eine Inhaftierung von bis zu 18 Monaten möglich ist, gilt künftig eine Höchstdauer von 24 Monaten. Diese kann sogar um weitere Zeiträume von sechs Monaten verlängert werden, wenn sich Umstände im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Abschiebung verändern. Außerdem kann Haft erneut angeordnet werden, wenn sich die Person in einen anderen Mitgliedstaat begibt. Letztlich besteht damit keine zeitliche Obergrenze mehr. Auch der Katalog der Haftgründe wird erweitert, und die Mitgliedstaaten können weitere Haftgründe im nationalen Recht hinzufügen. Haft kann auch für Familien und unbegleitete Minderjährige angeordnet werden. Zwar ermöglicht die Verordnung auch andere Zwangsmaßnahmen als „Alternativen“ zur Haft, etwa elektronische Überwachung, doch sind diese in Wirklichkeit nicht nur Alternativen – sie können auch zusätzlich zur Haft, also davor oder danach, angeordnet werden, und zwar ohne Befristung.
Ferner werden die Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen erweitert, und die Mitgliedstaaten können weitreichende „Ermittlungsmaßnahmen“ ergreifen, um die Rückkehr vorzubereiten oder sicherzustellen. So können die Behörden den Aufenthaltsort betroffener Personen oder „andere einschlägige Räumlichkeiten” durchsuchen, die Bereitstellung biometrischer Daten erzwingen, und persönliche Gegenstände, elektronische Geräte und andere relevante Gegenstände durchsuchen und beschlagnahmen.
